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154.160 CH-BS

§ 7 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Geschäftsverteilung
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§ 7 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter.

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