154.160
CH-BS
§ 7 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
Geschäftsverteilung
§ 7 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter.