§ 6 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
§ 6 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen behandelt folgende Beschwerden
a) Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung;
b) Beschwerden gegen eine Zurückhaltung durch die Einrichtung;
c) Beschwerden gegen eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs;
d) Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
e) Beschwerden gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
f) Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Unterbringung;
g) Beschwerden gegen durch die KESB angeordnete ambulante Massnahmen;
h) Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Nachbetreuung.
2. Die ärztlichen Mitglieder des Gerichts übernehmen die Begutachtung der von der Beschwerde betroffenen Personen, wenn sie im gleichen Fall nicht als Richter beziehungsweise Richterin eingesetzt sind.