Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.160 CH-BS

§ 6 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Geschäftsverteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen behandelt folgende Beschwerden

a) Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung;

b) Beschwerden gegen eine Zurückhaltung durch die Einrichtung;

c) Beschwerden gegen eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs;

d) Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;

e) Beschwerden gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

f) Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Unterbringung;

g) Beschwerden gegen durch die KESB angeordnete ambulante Massnahmen;

h) Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Nachbetreuung.

2. Die ärztlichen Mitglieder des Gerichts übernehmen die Begutachtung der von der Beschwerde betroffenen Personen, wenn sie im gleichen Fall nicht als Richter beziehungsweise Richterin eingesetzt sind.

← § 5 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen Organisation § 7 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →