154.160
CH-BS
§ 4 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
Organisation
§ 4 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) führen an den Gerichtsverhandlungen das Protokoll und haben bei der Beratung beratende Stimme;
b) bereiten Entscheide vor und motivieren die an der Gerichtssitzung getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Bundesgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden;
c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;
d) erteilen Rechtsauskünfte;
e) tätigen Rechtsabklärungen im Auftrag des Präsidiums;
f) erledigen weitere, ihnen im Rahmen ihres Stellenbeschriebs zugewiesene Aufgaben.
2. Ihre konkreten Aufgaben sind in ihren jeweiligen Stellenbeschrieben enthalten.