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154.160 CH-BS

§ 4 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Organisation
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§ 4 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

a) führen an den Gerichtsverhandlungen das Protokoll und haben bei der Beratung beratende Stimme;

b) bereiten Entscheide vor und motivieren die an der Gerichtssitzung getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Bundesgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden;

c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;

d) erteilen Rechtsauskünfte;

e) tätigen Rechtsabklärungen im Auftrag des Präsidiums;

f) erledigen weitere, ihnen im Rahmen ihres Stellenbeschriebs zugewiesene Aufgaben.

2. Ihre konkreten Aufgaben sind in ihren jeweiligen Stellenbeschrieben enthalten.

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