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154.160 CH-BS

§ 3 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Organisation
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§ 3 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Präsidiums vertritt dieses in allen Funktionen bei Abwesenheit oder zur Entlastung.

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