154.160
CH-BS
§ 3 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
Organisation
§ 3 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Präsidiums vertritt dieses in allen Funktionen bei Abwesenheit oder zur Entlastung.