§ 2 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
§ 2 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Die Präsidentin oder der Präsident
a) beruft das Gesamtgericht ein und führt dessen Vorsitz bei den Sitzungen;
b) vertritt das Gericht gegen aussen;
c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;
d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;
e) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Gerichtsverwaltung zuständig;
f) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Erstellung des Budgets besorgt;
g) sorgt für die Koordination der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten;
h) wählt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Mitarbeitenden (Sekretariat sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) und beaufsichtigt deren Tätigkeit;
i) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die personellen Belange der Mitarbeitenden besorgt;
j) ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;
k) ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden;
l) sorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.