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154.160 CH-BS

§ 2 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Organisation
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§ 2 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Die Präsidentin oder der Präsident

a) beruft das Gesamtgericht ein und führt dessen Vorsitz bei den Sitzungen;

b) vertritt das Gericht gegen aussen;

c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;

d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;

e) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Gerichtsverwaltung zuständig;

f) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Erstellung des Budgets besorgt;

g) sorgt für die Koordination der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten;

h) wählt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Mitarbeitenden (Sekretariat sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) und beaufsichtigt deren Tätigkeit;

i) ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die personellen Belange der Mitarbeitenden besorgt;

j) ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;

k) ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden;

l) sorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.

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