154.160
CH-BS
§ 10 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
Personal
§ 10 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts die gleitende Arbeitszeit.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.