Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.160 CH-BS

§ 10 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts die gleitende Arbeitszeit.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.

← § 9 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen Organisation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →