154.160
CH-BS
§ 1 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
Organisation
§ 1 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
1. Das Gesamtgericht
a) erlässt Reglemente;
b) genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;
c) erfüllt weitere, ihm durch das Gesetz übertragene Aufgaben.