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154.160 CH-BS

§ 1 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Organisation
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§ 1 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Das Gesamtgericht

a) erlässt Reglemente;

b) genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;

c) erfüllt weitere, ihm durch das Gesetz übertragene Aufgaben.

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