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§ 5 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Aufgaben des Gesamtgerichts

Organe der Gerichtsleitung und ihre Aufgaben - Gesamtgericht
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§ 5 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Aufgaben des Gesamtgerichts

1. Das Gesamtgericht erlässt die Reglemente, deren Erlass in die Kompetenz des Appellationsgerichts fällt.

2. Es genehmigt und verabschiedet die Jahresberichte und Jahresrechnungen des Appellationsgerichts.

3. Es wählt

a) die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung sowohl hinsichtlich der Leitung des Appellationsgerichts wie auch mit Bezug auf den Einsitz im Gerichtsrat für die Dauer einer Amtszeit;

b) die Richterinnen und Richter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer einer Amtszeit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2010);

c) die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte für die Dauer einer Amtszeit von sechs Jahren (§ 18 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002);

d) die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder der Anwaltsprüfungsbehörde für die Dauer einer Amtszeit von 6 Jahren (§ 9 des Advokaturgesetzes);

e) die vom Kanton Basel-Stadt zu bestellenden Mitglieder der Rekurskommission Bostadel für die Dauer einer Amtszeit von 6 Jahren (Art. 17 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel [Kanton Zug] vom 27. Februar 1973);

f) die Visitatorinnen und Visitatoren des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendgerichts für die Dauer von zwei Jahren.

4. Es beschliesst über die Genehmigung der gesetzlich vorgesehenen Reglemente des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendgerichts.

5. Es übt die Aufsicht über das Zivilgericht, das Strafgericht und das Jugendgericht aus. Es beschliesst über die Genehmigung der jährlichen Aufsichtsberichte der Visitatorinnen und Visitatoren. Das Gesamtgericht kann im Einzelfall ein kürzeres Berichtsintervall beschliessen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht über ein unteres Gericht erforderlich erscheint. Es übt seine Aufsicht durch Beschlüsse und Weisungen an die unteren Gerichte aus und berichtet nötigenfalls dem Grossen Rat oder dessen Organen der Oberaufsicht.

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