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154.150 CH-BS

§ 29 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Abgeschlossene Verfahren

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§ 29 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Abgeschlossene Verfahren

1. Gesuche um Einblick in abgeschlossene Verfahren richten sich nach dem IDG. Zuständig für deren Beurteilung ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des damaligen Verfahrens. Bei Verhinderung oder im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Amt bestimmt sich die Zuständigkeit in analoger Anwendung von § 19.

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