154.150
CH-BS
§ 28 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Entscheidpublikation
Information
§ 28 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Entscheidpublikation
1. Das Appellationsgericht veröffentlicht seine in Urteilsform ergangenen Entscheide in seiner Entscheiddatenbank im Internet. Die Präsidienkonferenz regelt die Ausnahmen durch Weisung. Im Einzelfall entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter auf der Grundlage dieser Weisungen über Ausnahmen.
2. Die Abteilungen fördern die Veröffentlichung ihrer Entscheide mit weitreichender präjudizieller Bedeutung für die Praxis oder über Streitfragen, zu denen kaum publizierte Entscheide zugänglich sind, in Fachzeitschriften oder juristischen Datenbanken.