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154.150 CH-BS

§ 27 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Aufnahmen im Gerichtsgebäude

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§ 27 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Aufnahmen im Gerichtsgebäude

1. Sollen im Gerichtsgebäude des Appellationsgerichts Aufnahmen gemacht werden, so ist dies im Zusammenhang mit konkreten Verfahren mit der Verfahrensleitung und ansonsten mit der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten abzusprechen.

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