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§ 26 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Öffentliche Verhandlungen

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§ 26 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Öffentliche Verhandlungen

1. Das Appellationsgericht informiert die Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen auf seiner Internetseite.

2. Die Spruchkörper verhandeln grundsätzlich im Gerichtssaal des Appellationsgerichts. Die Verfahrensleitung kann im Einzelfall Ausnahmen beschliessen, etwa um einem besonderen Publikumsinteresse Rechnung zu tragen.

3. Übersteigt das Interesse des Publikums die vorhandenen räumlichen Ressourcen, so kann die Verfahrensleitung die Zahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer entsprechend den vorhandenen Sitzplätzen begrenzen. Dabei haben die akkreditierten Medienschaffenden den Vorrang.

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