154.150
CH-BS
§ 25 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Informationsstelle
Information
§ 25 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Informationsstelle
1. Medienbeauftragte oder Medienbeauftragter des Appellationsgerichts ist die Erste Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Erste Gerichtsschreiber. Die Präsidienkonferenz kann die Aufgabe an eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen.