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154.150 CH-BS

§ 24 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Veröffentlichung von Beschlüssen

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§ 24 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Veröffentlichung von Beschlüssen

1. Die Organe des Appellationsgerichts beschliessen über die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse.

2. Reglemente werden in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons veröffentlicht.

3. Richtlinien und Beschlüsse werden auf der Homepage des Appellationsgerichts veröffentlicht, wenn sie sich zumindest mittelbar auf die Rechtsstellung von Privaten auswirken.

4. Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident nach Massgabe des IDG.

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