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§ 23 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Eröffnung

Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand
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§ 23 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Eröffnung

1. Entscheide sind entsprechend der jeweils anwendbaren Prozessordnung auszufertigen und zu unterzeichnen.

2. Soweit die anwendbare Prozessordnung nichts anderes vorschreibt, sind in Urteilsform gefasste Entscheide von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. Deren beziehungsweise dessen Unterzeichnung gilt als Unterschrift des Gerichts im Sinne von Art. 238 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.

3. Selbständig anfechtbare Beschlüsse und Verfügungen sind von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Diese Aufgabe kann an Kanzleimitarbeitende delegiert werden.

4. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen müssen nicht unterzeichnet werden.

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