Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.150 CH-BS

§ 22 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Verfahrensleitung betreffend Ausstand

Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Verfahrensleitung betreffend Ausstand

1. Tritt ein Mitglied des Gerichts von sich aus in den Ausstand, so erklärt es seinen Selbstaustritt der oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers oder der oder dem Vorsitzenden der Abteilung.

2. Das Verfahren über strittige Ausstandsbegehren leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des betreffenden Verfahrens.

3. Ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter vom Ausstandsbegehren selber betroffen, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach den Regeln der Fallzuteilung. Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten vom Gesuch selber betroffen und ist auf dieses einzutreten, so wird die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von § 21 einer Richterin oder einem Richter zugewiesen.

4. Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten wie auch alle Richterinnen und Richter vom Ausstandsbegehren betroffen und ist auf dieses einzutreten, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach dem Verfahren gemäss § 56 Abs. 6 GOG mittels Los.

← § 21a Organisationsreglement des Appellationsgerichts Grundsätze § 23 Organisationsreglement des Appellationsgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →