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154.150 CH-BS

§ 21 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Spruchkörperbildung

Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand
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§ 21 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Spruchkörperbildung

1. Die Zusammensetzung der Spruchkörper in den einzelnen Verfahren obliegt nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen getroffenen Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der Verhinderung ihrer jeweiligen Stellvertretung.

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