Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.150 CH-BS

§ 19 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Fallzuteilung

Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Fallzuteilung

1. Die Vorsitzenden der Abteilungen teilen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu.

2. Bei entsprechendem Bedarf sind die Präsidentinnen und Präsidenten auf Beschluss der Präsidienkonferenz zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

3. Im Falle der Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden obliegt die Fallzuteilung der Stellvertretung und bei deren Verhinderung erfolgt sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine abweichende Vertretung zu bestimmen (insb. Ferienvertretung).

4. Die Zuteilung der Geschäfte an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Massgabe eines Beschlusses der Abteilungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abteilung, die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber oder die Abteilungsgerichtsschreiberin oder den Abteilungsgerichtsschreiber.

← § 18 Organisationsreglement des Appellationsgerichts Grundsätze § 20 Organisationsreglement des Appellationsgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →