§ 19 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Fallzuteilung
§ 19 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Fallzuteilung
1. Die Vorsitzenden der Abteilungen teilen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu.
2. Bei entsprechendem Bedarf sind die Präsidentinnen und Präsidenten auf Beschluss der Präsidienkonferenz zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
3. Im Falle der Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden obliegt die Fallzuteilung der Stellvertretung und bei deren Verhinderung erfolgt sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine abweichende Vertretung zu bestimmen (insb. Ferienvertretung).
4. Die Zuteilung der Geschäfte an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Massgabe eines Beschlusses der Abteilungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abteilung, die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber oder die Abteilungsgerichtsschreiberin oder den Abteilungsgerichtsschreiber.