§ 14 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Aufgaben (§ 48 Abs. 2 und 50 GOG)
§ 14 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Aufgaben (§ 48 Abs. 2 und 50 GOG)
1. Der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef unterstehen die Kanzlei sowie die für alle Gerichte zentralisierten Bereiche des Rechnungswesens und der Informatik.
2. Sie oder er ist verantwortlich für die Finanz- und Investitionsplanung sowie die IT-Strategie. Sie oder er gewährleistet die notwendigen Informatikdienstleistungen. Sie oder er erstellt das Budget sowie die Rechnung mit den dazugehörigen Berichten und informiert die Präsidienkonferenz darüber. Ausserdem ist sie oder er zuständig für die Sicherheit, die Beschaffung von Archivräumen, das Mobiliar und die Liegenschaftsverwaltung, soweit diese nicht von anderen kantonalen Amtsstellen übernommen wird.
3. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.
4. Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an weitere Mitarbeitende delegiert werden.