§ 13 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Aufgaben (§ 47 Abs. 2 GOG)
§ 13 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Aufgaben (§ 47 Abs. 2 GOG)
1. Der Ersten Gerichtsschreiberin oder dem Ersten Gerichtsschreiber obliegen alle ihr beziehungsweise ihm durch Gesetz, von der Präsidienkonferenz oder der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Führung des Sekretariats der Präsidienkonferenz und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ferner die Leitung des Gerichtsschreiberdienstes, die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation sowie die Anleitung der Kanzleimitarbeitenden in juristischen Belangen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.
2. Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber oder an weitere Mitarbeitende delegiert werden.