Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.150 CH-BS

§ 1 Organisationsreglement des Appellationsgerichts - Grundsätze

Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Organisationsreglement des Appellationsgerichts · Grundsätze

1. Das Appellationsgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse des Gerichtsrats verwaltet es sich selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane die Grundsätze der Haushaltführung gemäss § 3 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom 14. März 2012.

3. Das Appellationsgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

Grundsätze § 2 Organisationsreglement des Appellationsgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →