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154.130 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

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§ 3 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

1. Für die Gruppen 1, 2 und 3 sind je fünf Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die übrigen Gruppen je drei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Richterinnen und Richter zu wählen.

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