154.130
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht
§ 3 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht
1. Für die Gruppen 1, 2 und 3 sind je fünf Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die übrigen Gruppen je drei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Richterinnen und Richter zu wählen.