Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.130 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

1. Angehörige von Berufsarten, welche in die unter § 1 aufgezählten Gruppen nicht eingereiht sind, werden vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts derjenigen Gruppe zugewiesen, welche der Natur des betreffenden Berufs entspricht. Dabei finden sowohl die Richtlinien des zuständigen Bundesamtes als auch die in Basel-Stadt bestehenden Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge Berücksichtigung. Die Richterinnen und Richter können ausnahmsweise auch in anderen Gruppen eingesetzt werden.

2. Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Berufsangehörige.

← § 1 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht Kanton Basel-Stadt 154.130 § 3 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →