154.130
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht
§ 2 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht
1. Angehörige von Berufsarten, welche in die unter § 1 aufgezählten Gruppen nicht eingereiht sind, werden vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts derjenigen Gruppe zugewiesen, welche der Natur des betreffenden Berufs entspricht. Dabei finden sowohl die Richtlinien des zuständigen Bundesamtes als auch die in Basel-Stadt bestehenden Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge Berücksichtigung. Die Richterinnen und Richter können ausnahmsweise auch in anderen Gruppen eingesetzt werden.
2. Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Berufsangehörige.