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154.130 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

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§ 1 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht

1. Zum Zweck der Aufstellung des Arbeitsgerichts werden folgende Berufsgruppen gebildet

Gruppe 1: Bau, Immobilien, Reinigung, Gewerbe und Industrie (soweit nicht anderweitig eingeteilt)

Gruppe 2: Gastgewerbe

Gruppe 3: Handel, Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie

Gruppe 4: Transport, Autogewerbe

Gruppe 5: Gesundheit und Erziehung

Gruppe 6: Medien, Theater, Druck und Papier

Kanton Basel-Stadt 154.130 § 2 Verordnung betreffend das Arbeitsgericht →

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