154.128
CH-BS
§ 9 Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) - Eidgenössische und kantonale Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
§ 9 Informatikreglement · Eidgenössische und kantonale Vorgaben
1. Die Informatik der Gerichte folgt den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorgaben. Die Gesetze und Verordnungen des Kantons Basel-Stadt im IKT-Bereich sind anwendbar, soweit die Gerichte nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
2. Die übrigen Vorgaben und Weisungen des Regierungsrates und des zentralen kantonalen IT-Steuerungsorgans werden von den Gerichten in der jeweiligen Fassung analog übernommen, soweit diese mit den Bedürfnissen der Gerichte im Einklang stehen.
3. Der Gerichtsrat beschliesst über Abweichungen.