154.128
CH-BS
§ 3 Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) - Gerichtsrat
Organisation
§ 3 Informatikreglement · Gerichtsrat
1. Der Gerichtsrat steuert die Informatik der Gerichte und trifft Entscheide mit strategischer Bedeutung.
2. Der Gerichtsrat ist insbesondere zuständig für
a) den Erlass von strategischen Leitlinien und Richtlinien;
b) den Entscheid darüber, welche kantonalen Weisungen bei den Gerichten nicht anwendbar sind;
c) den Entscheid darüber, welche Dienste nicht von den kantonalen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern bezogen werden;
d) Einzelentscheidungen mit strategischer Bedeutung oder bei wesentlichen Divergenzen unter den einzelnen Gerichten;
e) Entscheide, die ihm vom IT-Ausschuss oder auf Antrag eines Betroffenen überwiesen werden.