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154.128 CH-BS

§ 3 Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) - Gerichtsrat

Organisation
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§ 3 Informatikreglement · Gerichtsrat

1. Der Gerichtsrat steuert die Informatik der Gerichte und trifft Entscheide mit strategischer Bedeutung.

2. Der Gerichtsrat ist insbesondere zuständig für

a) den Erlass von strategischen Leitlinien und Richtlinien;

b) den Entscheid darüber, welche kantonalen Weisungen bei den Gerichten nicht anwendbar sind;

c) den Entscheid darüber, welche Dienste nicht von den kantonalen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern bezogen werden;

d) Einzelentscheidungen mit strategischer Bedeutung oder bei wesentlichen Divergenzen unter den einzelnen Gerichten;

e) Entscheide, die ihm vom IT-Ausschuss oder auf Antrag eines Betroffenen überwiesen werden.

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