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154.128 CH-BS

§ 10 Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) - Informationssicherheit

Rechtliche Vorgaben
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§ 10 Informatikreglement · Informationssicherheit

1. Die Gerichte wenden die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) vom 13. Dezember 2016 mit folgenden Abweichungen an

a) Der Gerichtsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit der Gerichte (§ 3 Abs. 1 ISV);

b) Der Gerichtsrat entscheidet bei einem Dissens zwischen der oder dem departementalen Beauftragten für Informationssicherheit (ISBD) und dem oder der kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit (ISB) in Absprache mit dem Steuerungsorgan für Informationssicherheit über Ausnahmen von Informationssicherheitsmassnahmen (§ 4 Abs. 3 ISV);

c) Die Gerichte wirken im Steuerungsorgan für Informationssicherheit und in der Kommission für Informationssicherheit mit (gemäss §§ 4 und 6 ISV);

d) Der Gerichtsrat übernimmt die Aufgaben und Funktionen eines Departementes. Die Leiterin oder der Leiter der IT der Gerichte übernimmt die Aufgaben und Funktionen der oder des ISBD (analog §§ 7 und 9 ISV).

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