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154.128 CH-BS

§ 1 Reglement über das Informatikmanagement an den Gerichten (Informatikreglement) - Informatik der Gerichte

Allgemeines
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§ 1 Informatikreglement · Informatik der Gerichte

1. Die Gerichte führen eine eigene von der kantonalen Verwaltung unabhängige Informatik und eine eigene Informatikstelle (IT der Gerichte).

2. Die Gerichte beziehen die Basisleistungen für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Basisleistungen) primär bei den kantonalen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern.

3. Die Gerichte wirken in den zentralen kantonalen Informatik-Gremien mit.

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