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154.125 CH-BS

§ 9 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Nachzahlung von Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege

Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
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§ 9 Finanzreglement · Nachzahlung von Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege

1. Die Gerichte prüfen in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 bzw. Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 verpflichtet werden können. Das Verfahren wird vom Gerichtsrat durch eine Richtlinie geregelt.

2. Leisten Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, wird das Dossier dem zuständigen Gericht zum nachträglichen Entscheid vorgelegt.

3. Zuständig zur Beurteilung eines Nachforderungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder des als einzige kantonale Instanz entscheidenden Gerichts.

a) * ...

b) * ...

4. Der Entscheid über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen Verfahren, jener gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO.

5. Rückgefordert werden nach Art. 123 ZPO rückzahlbare Kosten nur, soweit diese einer unentgeltlich prozessierenden Partei mit dem Kostenentscheid auferlegt worden sind.

6. Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO resp. der StPO.

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