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154.125 CH-BS

§ 8 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen

Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
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§ 8 Finanzreglement · Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen

1. Die Umwandlung von Strafen nach erfolglosem Inkasso richtet sich nach den Richtlinien an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.

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