154.125
CH-BS
§ 8 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen
Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
§ 8 Finanzreglement · Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen
1. Die Umwandlung von Strafen nach erfolglosem Inkasso richtet sich nach den Richtlinien an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.