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154.125 CH-BS

§ 7 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Nachträgliche Kostenentscheide

Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
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§ 7 Finanzreglement · Nachträgliche Kostenentscheide

1. Das Rechnungswesen der Gerichte und die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements leiten Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Gerichte an das jeweils zuständige Gericht weiter.

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