154.125
CH-BS
§ 7 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Nachträgliche Kostenentscheide
Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
§ 7 Finanzreglement · Nachträgliche Kostenentscheide
1. Das Rechnungswesen der Gerichte und die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements leiten Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Gerichte an das jeweils zuständige Gericht weiter.