154.125
CH-BS
§ 6 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Abschreibungen
Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
§ 6 Finanzreglement · Abschreibungen
1. Die Gerichte können Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten ihrer laufenden Rechnung vornehmen.
2. Der Gerichtsrat legt durch Richtlinie fest, unter welchen Voraussetzungen Abschreibungen vom Rechnungswesen der Gerichte vorgenommen werden können. Darüber hinaus kann er allgemeine Abschreibungsgrundsätze erlassen. Im Rahmen des Inkassos in Strafverfahren bestimmt sich die Frage nach den Richtlinien betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.
3. Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts überprüft die vorgenommenen Abschreibungen periodisch.