154.125
CH-BS
§ 4 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Inkasso
Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
§ 4 Finanzreglement · Inkasso
1. Das Rechnungswesen der Gerichte übernimmt nach erfolgter Rechnungsstellung durch die jeweilige Kanzlei das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Gerichte, soweit dieses nicht anderen Behörden übertragen wird.
2. Der Gerichtsrat regelt das Inkassoverfahren und den Beizug von Inkassostellen des Kantons durch eine Richtlinie und sorgt für die notwendigen Vereinbarungen.