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154.125 CH-BS

§ 2 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Rechnungswesen im Personalbereich

Rechnungswesen
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§ 2 Finanzreglement · Rechnungswesen im Personalbereich

1. Das Rechnungswesen im Personalbereich wird in Absprache mit dem Regierungsrat durch die Personalabteilung eines Departements ausgeführt.

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