154.125
CH-BS
§ 2 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Rechnungswesen im Personalbereich
Rechnungswesen
§ 2 Finanzreglement · Rechnungswesen im Personalbereich
1. Das Rechnungswesen im Personalbereich wird in Absprache mit dem Regierungsrat durch die Personalabteilung eines Departements ausgeführt.