154.125
CH-BS
§ 14 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement)
Internes Kontrollsystem
§ 14 Finanzreglement
1. Die Gerichte sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem.
2. Der Gerichtsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.