154.125
CH-BS
§ 12 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Budgetbeschluss
Budgetprozess
§ 12 Finanzreglement · Budgetbeschluss
1. Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts bereinigt die eingereichten Budgets aufgrund der Vorgabenplanung. Veränderungen gegenüber dem beantragten Budget erfolgen nach Rücksprache mit dem betreffenden Gericht.
2. Der Gerichtsrat regelt seine Beschlussfassung über das dem Grossen Rat zu unterbreitende Budget der Gerichte.