154.125
CH-BS
§ 10 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement)
Hinterlegung und Sicherstellung
§ 10 Finanzreglement
1. Das Rechnungswesen der Gerichte verwahrt Vermögenswerte, die in Verfahren der Gerichte als Hinterlegung oder zur Sicherstellung deponiert werden.