Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.125 CH-BS

§ 10 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement)

Hinterlegung und Sicherstellung
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§ 10 Finanzreglement

1. Das Rechnungswesen der Gerichte verwahrt Vermögenswerte, die in Verfahren der Gerichte als Hinterlegung oder zur Sicherstellung deponiert werden.

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