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154.125 CH-BS

§ 1 Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte (Finanzreglement) - Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

Rechnungswesen
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§ 1 Finanzreglement · Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

1. Für die Buchhaltung und das Rechnungswesen der Gerichte gemäss § 5 Ziff. 1 bis 6 GOG sowie der Schlichtungsstellen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts ist das Rechnungswesen der Gerichte zuständig. Dieses ist dem Appellationsgericht angegliedert.

2. Das Rechnungswesen richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes.

3. Das Rechnungswesen der Gerichte erstellt die Jahresrechnungen zuhanden der einzelnen Gerichte. Die einzelnen Gerichte beschliessen über deren Genehmigung und leiten sie an den Gerichtsrat weiter.

4. Jedes Gericht führt eine eigene Bargeldkasse. Die Gerichte können Vereinbarungen über eine gemeinsame Führung ihrer Bargeldkassen abschliessen.

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