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154.123 CH-BS

§ 5 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

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§ 5 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

1. Das von den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde lautet wie folgt

„Ich verspreche,

- dass ich alle meine Pflichten stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und alle Arbeiten möglichst speditiv und sorgfältig ausführen werde,

- dass ich mich bemühen werde, gegenüber den Prozessparteien und ihren Rechtsvertretern, den Mitarbeitenden anderer Behörden und dem allgemeinen Publikum freundlich, respektvoll und geduldig aufzutreten, und

- dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, die mir anvertrauten Akten und elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“

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