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154.123 CH-BS

§ 3 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

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§ 3 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

1. Das von den Präsidentinnen und Präsidenten und den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt

„Ich verspreche,

- dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde,

- dass ich alle Prozesse möglichst beförderlich durchführen werde,

- dass ich sowohl bei der Rechtsprechung als auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und

- dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anvertrauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“

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