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154.123 CH-BS

§ 2 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

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§ 2 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören, oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter abzulegen. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts abzulegen.

2. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde einem Präsidiumsmitglied des betreffenden Gerichts abzulegen.

3. Die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde in einer Sitzung des betreffenden Gerichts abzulegen, wobei die Anwesenheit von jenem Präsidiumsmitglied genügt, welches das Handgelübde abnimmt.

4. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Handgelübde ihrer vorgesetzten Person abzulegen.

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