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154.123 CH-BS

§ 1 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

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§ 1 Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde

1. Dieses Reglement regelt die Modalitäten und den Inhalt der Handgelübde, welche die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Mitarbeitenden der Gerichte für getreue Pflichterfüllung abzulegen haben.

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