§ 9 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Pflichten der Gerichtsdolmetschenden
§ 9 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Pflichten der Gerichtsdolmetschenden
1. Die Gerichtsdolmetschenden übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.
2. Die Gerichtsdolmetschenden sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB) und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflichtet. Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung des auftraggebenden Gerichts zulässig.
3. Die Gerichtsdolmetschenden informieren das auftraggebende Gericht unaufgefordert, wenn Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Verfahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.
4. Die Gerichtsdolmetschenden melden ihre Person betreffende Mutationen dem Personaldienst des Präsidialdepartements