154.120
CH-BS
§ 8 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Zustandekommen
Dolmetscheraufträge
§ 8 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Zustandekommen
1. Die Gerichtsdolmetschenden unterzeichnen mit der Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden die Vereinbarung betreffend Übersetzungstätigkeit. Der konkrete Einsatz als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher kommt zustande, indem die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher einen konkreten Auftrag eines Gerichts für einen Einsatz annimmt.
2. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwendung, soweit dieses Reglement keine besondere Regelung enthält.