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154.120 CH-BS

§ 7 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Verweigerung der Aufnahme und Streichung aus dem Verzeichnis

Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
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§ 7 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Verweigerung der Aufnahme und Streichung aus dem Verzeichnis

1. Die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts kann Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche den fachlichen oder persönlichen Anforderungen gemäss § 4 dieses Reglements nicht oder nicht mehr genügen, nach vorgängiger Anhörung die Aufnahme ins Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden verweigern oder sie daraus streichen lassen. Der Entscheid darüber unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

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