§ 6 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Verfahren und Kosten
§ 6 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Verfahren und Kosten
1. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden wird vom Appellationsgericht geführt.
2. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens, des Zulassungskurses sowie der Bewirtschaftung des Verzeichnisses werden durch eine Fachgruppe festgelegt, welcher je eine Vertretung des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie je eine Vertretung der Fachstelle Diversität und Integration und der Personalabteilung des Präsidialdepartements angehören. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts wahr und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen.
3. Für die Teilnahme am Kurs einschliesslich Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese liegt zwischen Fr. 400 und Fr. 600 und richtet sich nach den dem Appellationsgericht von der externen Kursanbieterin oder vom externen Kursanbieter in Rechnung gestellten Kosten.