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154.120 CH-BS

§ 4 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Voraussetzungen für die Aufnahme

Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
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§ 4 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Voraussetzungen für die Aufnahme

1. Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

a) die hochdeutsche Sprache zumindest mündlich beherrscht,

b) eine Fremdsprache zumindest mündlich beherrscht,

c) korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.

2. In fachlicher Hinsicht wird zudem vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Zulassungskurs «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolviert hat oder einen gleichwertigen Abschluss vorweist.

3. In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber

a) handlungsfähig ist,

b) über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt,

c) eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.

4. Die Aufnahme setzt schliesslich voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Übersetzungsleistungen besteht. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

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