154.120
CH-BS
§ 2 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Funktion
Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
§ 2 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Funktion
1. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden dient den Gerichten, Rekurskommissionen und Schlichtungsstellen des Kantons Basel-Stadt dazu, geeignete Personen für Dolmetscheraufträge auswählen zu können.
2. Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden begründet kein Vertragsverhältnis sowie keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.
3. Bei Bedarf können auch Dolmetschende eingesetzt werden, die nicht im Verzeichnis eingetragen sind.