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154.120 CH-BS

§ 11 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten - Frühere Dolmetschendenverzeichnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 11 Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten · Frühere Dolmetschendenverzeichnisse

1. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche bereits vor Inkrafttreten des Reglements für die Gerichte des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2015 als Gerichtsdolmetschende tätig waren, werden in das neue Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden übernommen, sofern sie an der Umfrage vom 18. August 2014 betreffend Überführung aller an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt tätigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher in ein zentrales Verzeichnis teilgenommen haben.

2. Im Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden ohne erfolgreiche Absolvierung des Zulassungskurses «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und der anschliessenden Prüfung aufgeführte Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn sie nicht bis am 31. Dezember 2024 den Zulassungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolvieren. Ausgenommen sind die eingetragenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die den basel-städtischen Einführungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolviert haben.

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