§ 9 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Ordnungsübersicht
§ 9 Archivierungsreglement · Ordnungsübersicht
1. Jede in § 1 genannte Stelle erstellt eine Ordnungsübersicht ihrer Ablagen samt ergänzenden Findmitteln und führt diese nach. Sie legt ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.
2. Die Weisungen des Staatsarchivs zur Ordnung und Sicherung der Unterlagen sind zu berücksichtigen.
3. Die genannten Stellen sprechen sich bei der Neuanlage von Ordnungsübersichten und Findmitteln mit dem Staatsarchiv ab, so dass diese später im Staatsarchiv möglichst unverändert übernommen und für den Nachweis der zugehörigen Unterlagen weiterverwendet werden können.
4. Die geltenden Ordnungsübersichten werden dem Staatsarchiv zugänglich gemacht und grundlegende Änderungen diesem nach deren Einführung unverzüglich mitgeteilt. In der Ordnungsübersicht sind festgehalten
a) eine Systematik für die Ordnung der Unterlagen;
b) gesetzliche und administrative Aufbewahrungsfristen;
c) Vorschriften für die Verwaltung von Unterlagen;
d) allfällige Entscheide des Staatsarchivs zur Bewertung von Unterlagen.